Begriffe kurz erklärt
Mit den oftmals komplizierten Begriffen, die in der beruflichen Vorsorge gebraucht werden, wissen viele nichts anzufangen. Wir versuchen, die wichtigsten Termini kurz zu erklären.
(Quelle: NZZ, teils verändert und/oder gekürzt)
Beitrags- und Leistungsprimat: Beim Beitragsprimat richtet sich die Leistung einer Pensionskasse nach dem vorhandenen Altersguthaben, also den einbezahlten Beiträgen, Einkäufen oder eingebrachten Freizügigkeitsleistungen. Die meisten Pensionskassen werden im Beitragsprimat geführt. Gilt das Leistungsprimat, errechnen sich die künftigen Altersleistungen in Prozenten des versicherten Lohns im Voraus.
Berufliche Vorsorge: Die berufliche Vorsorge ist neben der AHV und der privaten Vorsorge die zweite von drei Säulen des Schweizer Altersvorsorgesystems. Die berufliche Vorsorge soll erlauben, den Lebensstandard im Alter angemessen weiterzuführen. Während Angestellte obligatorisch bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, können Selbständige dies freiwillig tun.
Deckungsgrad: Diese Kennzahl setzt das angesparte Kapital in der Pensionskasse zu ihren Verpflichtungen ins Verhältnis. Sind die Verpflichtungen zu mehr als 100% gedeckt, spricht man von einer Überdeckung. Bei einer Unterdeckung sind es weniger als 100%. Die PFS GEOTEST weist per 31.12.2025 einen sehr guten Deckungsgrad von ca. 122 % auf.
Einkauf: Mit Einkäufen in die Pensionskasse sind freiwillige Einzahlungen der Destinatäre gemeint. So können Versicherte höhere Leistungen erreichen, Vorsorgelücken schliessen und dabei überdies Steuern sparen.
Freizügigkeitseinrichtung: Tritt eine Person aus einem Arbeitsverhältnis aus, wechselt sie im Allgemeinen auch die Pensionskasse. Die erworbenen Ansprüche müssen also übertragen werden. Ist jemand arbeitslos oder macht eine längere Pause, fliesst das Geld in eine Freizügigkeitseinrichtung. Dort ist das Kapital weiterhin gebunden, d.h. es kann nur im Sinne des BVG verwendet werden und nicht für private Ausgaben.
Kapitaldeckungsverfahren: Die berufliche Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Versicherten sparen also Kapital an, während sie erwerbstätig sind, und die Pensionskassen legen die Gelder am Kapitalmarkt an. Diese Gelder stehen dann für ihre Altersleistungen zur Verfügung.
Koordinationsabzug: Die PFS der GEOTEST AG verwendet keinen Koordinationsabzug, d.h. alle zahlen Beiträge auf dem vollen AHV-Lohn. Das ist vor allem für tiefe Löhne ein erheblicher Vorteil und führt im Pensionsalter zu höheren (Renten- oder Kapital-) Leistungen.
Mindestzinssatz: Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Altersguthaben ihrer Versicherten verzinsen. Dabei schreibt der Bundesrat jährlich vor, wie hoch dieser Zins im obligatorischen Bereich mindestens zu sein hat. Derzeit beträgt er 1.25 %. Im überobligatorischen Bereich ist kein Mindestzinssatz vorgeschrieben. Die PFS GEOTEST bzw. die ihr angeschlossenen Firmen haben in der Vergangenheit den Mindestzinssatz nicht selten durch einen Bonuszins verbessert (abhängig vom Geschäftsgang der angeschlossenen Firmen).
Obligatorium und Überobligatorium: Obligatorisch versichert sind in der beruflichen Vorsorge Löhne zwischen 22'680 Fr. und 90'720 Fr. Manche Pensionskassen richten Leistungen über dieses Obligatorium hinaus aus. Dies ist die überobligatorische Vorsorge. Umfassen Vorsorgepläne obligatorische und überobligatorische Leistungen, werden sie «umhüllend» genannt.
Technischer Zinssatz: Dieser Zinssatz wird für die Diskontierung der künftigen Leistungen verwendet. Je niedriger der Satz ist, desto höher muss das Vorsorgekapital einer Pensionskasse sein. Der technische Zins muss laut BSV so gewählt werden, dass er durch den Vermögensertrag finanziert werden kann.
Umwandlungssatz: Mit dem Umwandlungssatz berechnen Vorsorgeeinrichtungen die Höhe der jährlichen Rente, sobald man pensioniert ist. Der Satz wird beim Renteneintritt mit dem Altersguthaben, das eine Person angespart hat, multipliziert. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge beträgt der BVG-Mindestumwandlungssatz derzeit – zu hohe – 6.8%. Dieser gilt aber nur für das Obligatorium. Bei der PFS GEOTEST wird ein sogenannter umhüllender Umwandlungssatz angewendet, der für Obligatorium und Überobligatorium gilt. Die aktuell gültigen Sätze sind im Anhang I zum Stiftungsreglement einsehbar. Sie sind tiefer als der Umwandlungssatz, der von Gesetzes wegen für das Obligatorium gilt. Die PFS GEOTEST ist aber verpflichtet, im Rahmen einer sogenannten "Schattenrechnung" jederzeit nachzuweisen, dass für den obligatorischen Teil die 6.8 % eingehalten sind.
Wertschwankungsreserven (WSR): Um die Schwankungen an den Kapitalmärkten auszugleichen, muss jede Pensionskasse Wertschwankungsreserven bilden. Unsere WSR sind im Organisations- und Anlagereglement festgehalten.
Wohneigentumsförderung (WEF): Kapital aus der beruflichen Vorsorge kann für den Erwerb von Wohneigentum genutzt werden. Dem sagt man "Vorbezug". Dadurch werden allerdings die Altersleistungen verringert. Nach einem Vorbezug von Geldern sind aber bis spätestens 3 Jahre vor der Pensionierung auch Rückzahlungen möglich, was sich wiederum positiv auf die Altersleistung auswirkt. Der WEF-Vorbezug ist bei der PFS GEOTEST hier geregelt.